Satzung der
St. Jakobi – Stiftung Hanstedt
Präambel
Die „St. Jakobi-Stiftung Hanstedt“ ist eine unabhängige Stiftung. Sie wurde im Jahre 2002 von der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Jakobi, Hanstedt, gegründet.
Sie
versucht, eine Antwort auf die Frage zu geben:
„Was können wir tun, um auf Dauer trotz Sparzwängen und Stellenkürzungen die
dringend notwendige Gemeindearbeit zu erledigen und dabei zusätzlich allen
Gemeindemitgliedern mehr eigene Gestaltung und Verantwortung zu ermöglichen?“
Mit der Errichtung einer Stiftung wird an altbewährte kirchliche Tradition angeknüpft und ein von der verfassten Kirche weitgehend unabhängiges und selbständiges Instrument geschaffen, um die Zukunft der Kirchengemeinde Hanstedt sichern zu helfen. Es wird kirchennahen wie kirchenfernen Menschen die Möglichkeit geboten, sich gemäß dem Stiftungszweck durch Spenden und Zustiftungen nachvollziehbar zu beteiligen und ihre Ideale und Träume ein Stück mehr verwirklicht zu sehen, als es sonst möglich wäre.
§1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von §20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(2) Der Name der Stiftung lautet „St. Jakobi-Stiftung Hanstedt“.
(3)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Hanstedt (Nordheide).
§2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und finanzielle Förderung der Aufgaben im Bereich der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jakobi, Hanstedt, und zwar ergänzend zu den kirchlichen Diensten.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch z. B.
- Förderung im
Personalbereich,
- Förderung kirchenbezogener Gemeindearbeit,
- Förderung von Projekten der Kirchengemeinde,
- Erhalt der kirchlichen Gebäude der Kirchengemeinde,
- Förderung des geistlichen und kulturellen Gemeindelebens.
(3)
Förderungen im Personalbereich genießen im Zweifelsfall Priorität
gegenüber anderen kirchlichen Aufgaben.
§3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Kapitalbetrag von 50.000 Euro.
(2) Das Vermögen soll durch Zustiftungen und, soweit dies die gesetzlichen Regelungen zulassen, durch Spenden zu einem möglichst hohen Betrag aufgebaut werden, um das Erreichen des Stiftungszwecks effektiv zu ermöglichen. Zustiftungen sind möglich.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(4) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes sind die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zu verwenden, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens eingesetzt werden.
(5) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(6)
Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der
Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden,
soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen
bestehen.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§6 Stiftungsorgane, Zugehörigkeit zur Kirche, Auslagen
(1) Stiftungsorgane sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane müssen der ev.-luth. Landeskirche Hannover angehören.
(3) Die
Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen
baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale
gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von
Auslagen abgestimmt werden muss.
§7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die erstmalig vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Jakobi, Hanstedt, auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Die späteren Berufungen nimmt das Kuratorium jeweils für vier Jahre zum 1. Oktober vor. Erneute Berufungen sind möglich. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur Neubesetzung im Amt.
(2) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus
a) dem/r Samtgemeindebürgermeister/in der Samtgemeinde Hanstedt, bzw. dessen/deren Stellvertreter/in,
b) einem/r amtierenden Pastor/in der St. Jakobi-Gemeinde, Hanstedt,
c) einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstands von St. Jakobi, Hanstedt,
d) dem/r Vorsitzenden des Gemeindebeirats von St. Jakobi, Hanstedt bzw. einem Mitglied des Kirchenvorstands, falls kein Gemeindebeirat existiert,
e) einem rechtskundigen Mitglied der Kirchengemeinde St. Jakobi, Hanstedt,
f) vier weiteren Mitgliedern mit Wohnsitz in der Kirchengemeinde St. Jakobi, Hanstedt.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden aus
a) durch Abberufung seitens des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde St. Jakobi, Hanstedt, wenn dieser das Kuratoriumsmitglied berufen hat,
b)
aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums. Dabei ist das
betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§8 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und für die Verwaltung des Stiftungsvermögens festzulegen und über die Verwendung der Stiftungsmittel zu beschließen,
b) den Vorstand nach § 10 Abs. 1 zu wählen,
c) Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,
d) die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht zu genehmigen und dem Rechnungsführenden Entlastung zu erteilen,
e) dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
f) den Haushaltsplan aufzustellen,
g) Satzungsänderungen zu beschließen,
h) die Auflösung der Stiftung zu beschließen,
i)
über die Anstellung von Mitarbeitern/innen zu entscheiden.
§9 Vorsitz, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(2) Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied, hat mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil.
(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder.
(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf
Jahren berufen werden. Die
Mitglieder des ersten Vorstandes beruft der Kirchenvorstand der
Kirchengemeinde St. Jakobi,
Hanstedt. Für die späteren Berufungen ist das Kuratorium zuständig. Eine
erneute Berufung ist
zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes scheiden aus
a) nach Ablauf ihrer Amtszeit,
b) durch Rücktritt, der der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden muss,
c) mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres,
d) auf Beschluss des Kuratoriums.
(3) Nach Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu
berufen. Eine erneute Berufung dieses Mitglieds ist möglich.
§11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) das Stiftungsvermögen zu verwalten,
b) Vorschläge für die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger Spenden zu machen,
c) den Jahresabschluss einschließlich einer Vermögensübersicht aufzustellen,
d) jährlich dem Kuratorium, dem Kirchenvorstand und auf einer Gemeindeversammlung der Kirchengemeinde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu geben.
(2) Der Vorstand kann sich bei der
Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.
§12 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand wählt ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(2) Für die Geschäftsführung gelten § 9
Abs. 2 Sätze 1 bis 3 sowie Absätze 3 und 5 entsprechend.
§13 Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen
bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
§14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht führt das
Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach
den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen
Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.
§15 Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung
Nach §87 BGB kann eine Stiftung nur dann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist oder sie das Gemeinwohl gefährdet. Im Falle der Auflösung der St. Jakobi-Stiftung Hanstedt fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde St. Jakobi, Hanstedt oder deren Rechtsnachfolger. Diese hat das Vermögen in einer dem ursprünglichen Stiftungszweck verwandten Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Hanstedt, im Dezember 2002